VVGE 1981/82 Nr. 35, S. 54: Art. 30 WG. Wohl erfüllen Wirfschaften in grösseren Wohnquartieren eine wichtige Funktion, doch kann das gleiche Ziel auch mit einem alkoholfreien Café erreicht werden. Entscheid des Regierungsrates vom 12. Okto
Sachverhalt
Dem Gesuch um Erteilung eines Patentes für ein Restaurant in der neuen Quartierüberbauung "Büntenstrasse". in Sarnen hat der Regierungsrat nicht entsprochen. Aus den Erwägungen:
1. Art. 32quater Abs. 1 BV gestattet den Kantonen, die Ausübung des Gastwirtschaftsgewerbes mit Alkoholausschank mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl angemessen zu beschränken. Art. 31ter Abs. 1 BV ermächtigt die Kantone überdies, alkoholführende wie alkoholfreie Gastwirtschaftsbetriebe auf dem Wege der Gesetzgebung vor übermässiger Konkurrenz zu schützen. Der Kanton Obwalden hat von der ihm verfassungsrechtlich zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht und in Art. 30 Abs. 1 WG bestimmt, dass ein Wirtschaftspatent "aus Gründen des öffentlichen Wohles und zum Schutze des Gastgewerbes" nur erteilt werden darf, wenn ein Bedürfnis im Sinne der Art. 31ter und 32quater BV vorliegt. Nach der in BGE 79 I S. 155 ff. begründeten Rechtsprechung hat eine kantonalrechtliche Bestimmung, die in bezug auf die Bedürfnisklausel auf Art. 31ter und Art. 32quater Abs. 1 BV verweist, sowohl gewerbepolitischen wie auch alkoholpolizeilichen Charakter. Bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage sind namentlich die Einwohnerzahl sowie die Verteilung gleichartiger Gastbetriebe, die Interessen des Fremden- und Sportverkehrs usw. in Betracht zu ziehen. In Gemeinden, in denen es auf 500 Einwohner einen Gastbetrieb mit Alkoholausschank trifft, ist das Bedürfnis für einen weiteren Gastbetrieb zu verneinen, sofern nicht erhebliche andere Gründe für die Bejahung vorliegen (Art. 30 Abs. 2 WG).
2. Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass angesichts der 16 Betriebe mit Alkoholausschank im Dorfbezirk Sarnen das Bedürfnis nach einem weiteren Gastwirtschaftsbetrieb aufgrund der in Art. 30 Abs. 2 WG festgelegten Verhältniszahl 500 verneint werden muss. Nach seiner Ansicht ist indessen das Bedürfnis nach einem Restaurant im Quartier Bünten ausgewiesen, weil bei der Patenterteilung auf die Verteilung gleichartiger Gastwirtschaftsbetriebe Rücksicht genommen werden müsse. Die Berufung darauf, weit und breit sei kein gleichartiger Gastwirtschaftsbetrieb zu finden, vermag indessen nichts an der negativen Beurteilung des Bedürfnisses zu ändern. Gestützt auf Art. 32quater BV, die alkoholpolizeiliche Bedürfnisklausel, muss das Gesuch abgewiesen werden. Demzufolge ist es unter dem Gesichtspunkt der in Art. 31ter BV statuierten gewerbepolitischen Bedürfnisklausel gar nicht zu beurteilen. Die Verteilung gleichartiger Gastwirtschaftsbetriebe ist im Grunde eine Angelegenheit, die unter dem Gesichtspunkt von Art. 31ter BV zu berücksichtigen wäre. Sie wird im vorliegenden Fall angerufen als erheblicher anderer Grund für die Bejahung des Bedürfnisses im Rahmen von Art. 32quater Abs. 1 BV. Der Gesuchsteller legt dar, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an einen alkoholführenden Gastwirtschaftsbetrieb im neuen Wohnquartier, weil dieses sehr viele Bewohner zählen werde, die auf einen gesellschaftlichen Treffpunkt angewiesen seien. In einem ähnlichen Fall hat das Bundesgericht ausgeführt (BGE 54 I 91 f.): "Es erscheint nicht ohne weiteres als notwendig, dass jedes Quartier von einer gewissen Grösse eine Wirtschaft haben muss. Verschiedene Umstände können zur Folge haben, dass für ein solches Quartier die in den andern Quartieren vorhandenen Wirtschaften auch genügen... Es ist nicht notwendig, dass die Einwohner in nächster Nähe ihrer Wohnungen Gelegenheit zum Besuch von Alkoholwirtschaften haben, und es ist durchaus lobenswert, wenn die Behörden solche Wirtschaften von Wohnkolonien fernhalten, sofern deren Bewohner ihr Bedürfnis nach dem Besuch derartiger Wirtschaften ohne allzu grosse Mühe in anderen Quartieren befriedigen können." Nach Auffassung des Regierungsrates trifft dies hier zu. Der Bedarf ist durch die bestehenden Betriebe gedeckt und diese befinden sich in einer zumutbaren Entfernung. Die Bahnlinie bietet kein derartiges Hindernis, dass sie berücksichtigt werden müsste. Ein öffentliches Interesse an einem weiteren Restaurant besteht also nicht. Wohl haben neuere Untersuchungen gezeigt, dass Wirtschaften in grösseren Wohnüberbauungen eine wichtige soziale und kulturelle Funktion im Dienste der Quartieröffentlichkeit erfüllen, indem sie die Grundlage für soziale Kontakte schaffen, dem einzelnen Quartiereinwohner aus seiner zunehmenden Vereinsamung heraushelfen und als Stätten der Erholung, Zerstreuung, Geselligkeit und des Nachrichtenaustausches zur Humanisierung des städtischen Lebens beitragen. Dieser Erkenntnis verschliesst sich der Regierungsrat nicht. Das gleiche Ziel kann aber auch mit einem alkoholfreien Café erreicht werden, ohne dass die Nachteile einer Alkoholwirtschaft in Kauf genommen werden müssen. de| fr | it Schlagworte bedürfnis wirtschaft restaurant regierungsrat kanton besuch öffentliches interesse sarnen grund erheblichkeit weiler funktion gesuchsteller gründer gastwirtschaftsgewerbe Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.31ter Art.32quater WG: Art.30 Leitentscheide BGE 54-I-86 S.91 79-I-155 VVGE 1981/82 Nr. 35
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Art. 32quater Abs. 1 BV gestattet den Kantonen, die Ausübung des Gastwirtschaftsgewerbes mit Alkoholausschank mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl angemessen zu beschränken. Art. 31ter Abs. 1 BV ermächtigt die Kantone überdies, alkoholführende wie alkoholfreie Gastwirtschaftsbetriebe auf dem Wege der Gesetzgebung vor übermässiger Konkurrenz zu schützen. Der Kanton Obwalden hat von der ihm verfassungsrechtlich zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht und in Art. 30 Abs. 1 WG bestimmt, dass ein Wirtschaftspatent "aus Gründen des öffentlichen Wohles und zum Schutze des Gastgewerbes" nur erteilt werden darf, wenn ein Bedürfnis im Sinne der Art. 31ter und 32quater BV vorliegt. Nach der in BGE 79 I S. 155 ff. begründeten Rechtsprechung hat eine kantonalrechtliche Bestimmung, die in bezug auf die Bedürfnisklausel auf Art. 31ter und Art. 32quater Abs. 1 BV verweist, sowohl gewerbepolitischen wie auch alkoholpolizeilichen Charakter. Bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage sind namentlich die Einwohnerzahl sowie die Verteilung gleichartiger Gastbetriebe, die Interessen des Fremden- und Sportverkehrs usw. in Betracht zu ziehen. In Gemeinden, in denen es auf 500 Einwohner einen Gastbetrieb mit Alkoholausschank trifft, ist das Bedürfnis für einen weiteren Gastbetrieb zu verneinen, sofern nicht erhebliche andere Gründe für die Bejahung vorliegen (Art. 30 Abs. 2 WG).
E. 2 Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass angesichts der 16 Betriebe mit Alkoholausschank im Dorfbezirk Sarnen das Bedürfnis nach einem weiteren Gastwirtschaftsbetrieb aufgrund der in Art. 30 Abs. 2 WG festgelegten Verhältniszahl 500 verneint werden muss. Nach seiner Ansicht ist indessen das Bedürfnis nach einem Restaurant im Quartier Bünten ausgewiesen, weil bei der Patenterteilung auf die Verteilung gleichartiger Gastwirtschaftsbetriebe Rücksicht genommen werden müsse. Die Berufung darauf, weit und breit sei kein gleichartiger Gastwirtschaftsbetrieb zu finden, vermag indessen nichts an der negativen Beurteilung des Bedürfnisses zu ändern. Gestützt auf Art. 32quater BV, die alkoholpolizeiliche Bedürfnisklausel, muss das Gesuch abgewiesen werden. Demzufolge ist es unter dem Gesichtspunkt der in Art. 31ter BV statuierten gewerbepolitischen Bedürfnisklausel gar nicht zu beurteilen. Die Verteilung gleichartiger Gastwirtschaftsbetriebe ist im Grunde eine Angelegenheit, die unter dem Gesichtspunkt von Art. 31ter BV zu berücksichtigen wäre. Sie wird im vorliegenden Fall angerufen als erheblicher anderer Grund für die Bejahung des Bedürfnisses im Rahmen von Art. 32quater Abs. 1 BV. Der Gesuchsteller legt dar, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an einen alkoholführenden Gastwirtschaftsbetrieb im neuen Wohnquartier, weil dieses sehr viele Bewohner zählen werde, die auf einen gesellschaftlichen Treffpunkt angewiesen seien. In einem ähnlichen Fall hat das Bundesgericht ausgeführt (BGE 54 I 91 f.): "Es erscheint nicht ohne weiteres als notwendig, dass jedes Quartier von einer gewissen Grösse eine Wirtschaft haben muss. Verschiedene Umstände können zur Folge haben, dass für ein solches Quartier die in den andern Quartieren vorhandenen Wirtschaften auch genügen... Es ist nicht notwendig, dass die Einwohner in nächster Nähe ihrer Wohnungen Gelegenheit zum Besuch von Alkoholwirtschaften haben, und es ist durchaus lobenswert, wenn die Behörden solche Wirtschaften von Wohnkolonien fernhalten, sofern deren Bewohner ihr Bedürfnis nach dem Besuch derartiger Wirtschaften ohne allzu grosse Mühe in anderen Quartieren befriedigen können." Nach Auffassung des Regierungsrates trifft dies hier zu. Der Bedarf ist durch die bestehenden Betriebe gedeckt und diese befinden sich in einer zumutbaren Entfernung. Die Bahnlinie bietet kein derartiges Hindernis, dass sie berücksichtigt werden müsste. Ein öffentliches Interesse an einem weiteren Restaurant besteht also nicht. Wohl haben neuere Untersuchungen gezeigt, dass Wirtschaften in grösseren Wohnüberbauungen eine wichtige soziale und kulturelle Funktion im Dienste der Quartieröffentlichkeit erfüllen, indem sie die Grundlage für soziale Kontakte schaffen, dem einzelnen Quartiereinwohner aus seiner zunehmenden Vereinsamung heraushelfen und als Stätten der Erholung, Zerstreuung, Geselligkeit und des Nachrichtenaustausches zur Humanisierung des städtischen Lebens beitragen. Dieser Erkenntnis verschliesst sich der Regierungsrat nicht. Das gleiche Ziel kann aber auch mit einem alkoholfreien Café erreicht werden, ohne dass die Nachteile einer Alkoholwirtschaft in Kauf genommen werden müssen. de| fr | it Schlagworte bedürfnis wirtschaft restaurant regierungsrat kanton besuch öffentliches interesse sarnen grund erheblichkeit weiler funktion gesuchsteller gründer gastwirtschaftsgewerbe Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.31ter Art.32quater WG: Art.30 Leitentscheide BGE 54-I-86 S.91 79-I-155 VVGE 1981/82 Nr. 35
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1981/82 Nr. 35, S. 54: Art. 30 WG. Wohl erfüllen Wirfschaften in grösseren Wohnquartieren eine wichtige Funktion, doch kann das gleiche Ziel auch mit einem alkoholfreien Café erreicht werden. Entscheid des Regierungsrates vom 12. Oktober 1982 (Nr. 694). Sachverhalt: Dem Gesuch um Erteilung eines Patentes für ein Restaurant in der neuen Quartierüberbauung "Büntenstrasse". in Sarnen hat der Regierungsrat nicht entsprochen. Aus den Erwägungen:
1. Art. 32quater Abs. 1 BV gestattet den Kantonen, die Ausübung des Gastwirtschaftsgewerbes mit Alkoholausschank mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl angemessen zu beschränken. Art. 31ter Abs. 1 BV ermächtigt die Kantone überdies, alkoholführende wie alkoholfreie Gastwirtschaftsbetriebe auf dem Wege der Gesetzgebung vor übermässiger Konkurrenz zu schützen. Der Kanton Obwalden hat von der ihm verfassungsrechtlich zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht und in Art. 30 Abs. 1 WG bestimmt, dass ein Wirtschaftspatent "aus Gründen des öffentlichen Wohles und zum Schutze des Gastgewerbes" nur erteilt werden darf, wenn ein Bedürfnis im Sinne der Art. 31ter und 32quater BV vorliegt. Nach der in BGE 79 I S. 155 ff. begründeten Rechtsprechung hat eine kantonalrechtliche Bestimmung, die in bezug auf die Bedürfnisklausel auf Art. 31ter und Art. 32quater Abs. 1 BV verweist, sowohl gewerbepolitischen wie auch alkoholpolizeilichen Charakter. Bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage sind namentlich die Einwohnerzahl sowie die Verteilung gleichartiger Gastbetriebe, die Interessen des Fremden- und Sportverkehrs usw. in Betracht zu ziehen. In Gemeinden, in denen es auf 500 Einwohner einen Gastbetrieb mit Alkoholausschank trifft, ist das Bedürfnis für einen weiteren Gastbetrieb zu verneinen, sofern nicht erhebliche andere Gründe für die Bejahung vorliegen (Art. 30 Abs. 2 WG).
2. Der Gesuchsteller bestreitet nicht, dass angesichts der 16 Betriebe mit Alkoholausschank im Dorfbezirk Sarnen das Bedürfnis nach einem weiteren Gastwirtschaftsbetrieb aufgrund der in Art. 30 Abs. 2 WG festgelegten Verhältniszahl 500 verneint werden muss. Nach seiner Ansicht ist indessen das Bedürfnis nach einem Restaurant im Quartier Bünten ausgewiesen, weil bei der Patenterteilung auf die Verteilung gleichartiger Gastwirtschaftsbetriebe Rücksicht genommen werden müsse. Die Berufung darauf, weit und breit sei kein gleichartiger Gastwirtschaftsbetrieb zu finden, vermag indessen nichts an der negativen Beurteilung des Bedürfnisses zu ändern. Gestützt auf Art. 32quater BV, die alkoholpolizeiliche Bedürfnisklausel, muss das Gesuch abgewiesen werden. Demzufolge ist es unter dem Gesichtspunkt der in Art. 31ter BV statuierten gewerbepolitischen Bedürfnisklausel gar nicht zu beurteilen. Die Verteilung gleichartiger Gastwirtschaftsbetriebe ist im Grunde eine Angelegenheit, die unter dem Gesichtspunkt von Art. 31ter BV zu berücksichtigen wäre. Sie wird im vorliegenden Fall angerufen als erheblicher anderer Grund für die Bejahung des Bedürfnisses im Rahmen von Art. 32quater Abs. 1 BV. Der Gesuchsteller legt dar, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an einen alkoholführenden Gastwirtschaftsbetrieb im neuen Wohnquartier, weil dieses sehr viele Bewohner zählen werde, die auf einen gesellschaftlichen Treffpunkt angewiesen seien. In einem ähnlichen Fall hat das Bundesgericht ausgeführt (BGE 54 I 91 f.): "Es erscheint nicht ohne weiteres als notwendig, dass jedes Quartier von einer gewissen Grösse eine Wirtschaft haben muss. Verschiedene Umstände können zur Folge haben, dass für ein solches Quartier die in den andern Quartieren vorhandenen Wirtschaften auch genügen... Es ist nicht notwendig, dass die Einwohner in nächster Nähe ihrer Wohnungen Gelegenheit zum Besuch von Alkoholwirtschaften haben, und es ist durchaus lobenswert, wenn die Behörden solche Wirtschaften von Wohnkolonien fernhalten, sofern deren Bewohner ihr Bedürfnis nach dem Besuch derartiger Wirtschaften ohne allzu grosse Mühe in anderen Quartieren befriedigen können." Nach Auffassung des Regierungsrates trifft dies hier zu. Der Bedarf ist durch die bestehenden Betriebe gedeckt und diese befinden sich in einer zumutbaren Entfernung. Die Bahnlinie bietet kein derartiges Hindernis, dass sie berücksichtigt werden müsste. Ein öffentliches Interesse an einem weiteren Restaurant besteht also nicht. Wohl haben neuere Untersuchungen gezeigt, dass Wirtschaften in grösseren Wohnüberbauungen eine wichtige soziale und kulturelle Funktion im Dienste der Quartieröffentlichkeit erfüllen, indem sie die Grundlage für soziale Kontakte schaffen, dem einzelnen Quartiereinwohner aus seiner zunehmenden Vereinsamung heraushelfen und als Stätten der Erholung, Zerstreuung, Geselligkeit und des Nachrichtenaustausches zur Humanisierung des städtischen Lebens beitragen. Dieser Erkenntnis verschliesst sich der Regierungsrat nicht. Das gleiche Ziel kann aber auch mit einem alkoholfreien Café erreicht werden, ohne dass die Nachteile einer Alkoholwirtschaft in Kauf genommen werden müssen. de| fr | it Schlagworte bedürfnis wirtschaft restaurant regierungsrat kanton besuch öffentliches interesse sarnen grund erheblichkeit weiler funktion gesuchsteller gründer gastwirtschaftsgewerbe Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.31ter Art.32quater WG: Art.30 Leitentscheide BGE 54-I-86 S.91 79-I-155 VVGE 1981/82 Nr. 35